Satzung Verein zur Förderung von Eigenarbeit e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Eigenarbeit“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der oben genannte

2. Vereinsname den Zusatz „e.V.“.

3. Sitz des Vereins ist München.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Volksbildung. Er hat die Aufgaben,

– durch Schaffung entsprechend ausgestatteter Bildungseinrichtungen und die Durchführung geeigneter Bildungsmaßnahmen zu Eigenarbeit anzuregen und zu befähigen,

– den Nutzern der Einrichtungen und den Teilnehmern der Bildungsmaßnahmen die Entfaltung von mehr Selbstbewusstsein, Eigenständigkeit, Kreativität und sozial orientiertem Handeln zu

ermöglichen und

– langfristig zur Überwindung sozialer Isolation, Fremdenfeindlichkeit, umweltschädigenden Verhaltens sowie zu einer gerechteren Verteilung der Erwerbsarbeit beizutragen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– Veranstaltung von Kursen, Seminaren, Tagungen, Vorträgen und Ausstellungen, die die Befähigung zum Selbermachen auf sozialem, praktisch-handwerklichen und kreativkünstlerischem Gebiet zum Inhalt haben,

– Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen, wie Gruppenräumen und Werkstätten, in denen die Kurse durchgeführt werden und die zum autodidaktischen Lernen auf sozialem, praktischhandwerklichen und kreativ-künstlerischem Gebiet zeitweise zur Verfügung gestellt werden können und die

– Beschäftigung von Lehrkräften und Fachberatern, durch deren Anleitung und Aufsicht eine Nutzung der Werkstätten und Einrichtungen ermöglicht wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittel des Vereins

1.Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Kurs und Nutzungsgebühren, zweckgebundenen und sonstigen Zuwendungen und Einnahmen. Alle Einnahmen – mit Ausnahme der zweckgebundenen Zuwendungen – stehen dem Verein insgesamt zur Verfügung. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

2.Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Sollen ordentliche Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die Ausübung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt bekommen, so ist hierfür der Abschluss eines schriftlichen Dienstvertrags erforderlich.

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so muss der Antrag auf Wunsch des Bewerbers der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

3. Die „anstiftung – Forschungsgesellschaft zur Förderung von Eigeninitiative, wechselseitiger Hilfe und solidarischem Handeln e.V.“ ist Gründungsmitglied des Vereins.

4. Die ordentliche Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tode des Mitgliedes,

b. bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit,

c. durch Austritt,

d. durch Ausschluss.

5. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Fördernde Mitgliedschaft

Den Status eines fördernden Mitglieds erhält man durch Erwerb eines Ausweises. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten werden vom Vorstand festgelegt. Die fördernde Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht an den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche und fördernde Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass von den ordentlichen Mitgliedern kein Mitgliedsbeitrag zu erheben ist.

§ 8 Organe

Mitgliederversammlung und Vorstand sind die Organe des Vereins.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht wahlweise aus drei, fünf oder sieben Personen. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Solange die anstiftung vom Verein beantragte Fördermittel ganz oder teilweise bewilligt, hat sie für die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder das Vorschlagsrecht. Dieses Recht der anstiftung gilt als Sonderrecht in Sinne des § 35 BGB. Es entfällt, sobald sie den Verein finanziell nicht mehr unterstützt.

3. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Der gesamte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederholte Wahl ist zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung benennen. Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied. Scheidet ein auf Vorschlag der anstiftung gewähltes Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand auf Vorschlag der anstiftung ein Ersatzmitglied benennen.

5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den ersten und den zweiten Vorsitzenden, die im Sinne des § 26 BGB einzeln zur rechtlichen Vertretung des Vereins befugt sind.

6. Beschlüsse des Vorstands werden durch die Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung,

b. Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Arbeit,

c. Beschlussfassung über den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr,

d. Einsetzung einer Leitung (Leiter/in oder Leitungsteam) für die Durchführung der Aufgaben des Vereins sowie Abschluss und Kündigung entsprechender Anstellungsverträge,

e. Erstellung einer Geschäftsanweisung für die Leitung,

f. Beratung der Leitung in konzeptionellen, finanziellen und organisatorischen Fragen,

g. Beratung der Leitung bei der Personalplanung und

h. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 11 Vergütungen

1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 12 Die Leitung

1. Die Leitung wird vom Vorstand eingesetzt.

2. Die Leitung führt die Geschäfte des Vereins. Sie ist dem Zweck der Satzung verpflichtet. Ihr Verhältnis zum Vorstand wird durch eine Geschäftsanweisung geregelt.

3. Unbeschadet der Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder gem. § 9 Ziff. 5 vertritt die Leitung den Verein im laufenden Geschäftsverkehr.

4. Darüber hinaus hat die Leitung folgende Aufgaben:

a. Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung, soweit diese Gremien im Einzelfall keine abweichenden Entscheidungen treffen,

b. regelmäßige Information des Vorstands über die Lage des Vereins sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben des Vereins,

c. Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsplans und Anfertigung des jährlichen Geschäftsberichts

und

d. Abschluss von Verträgen aller Art in dem in der Geschäftsanweisung festgelegten Rahmen.

5. Vorlagen der Leitung an die Mitgliederversammlung sind vorher dem Vorstand vorzutragen.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung der ordentlichen Mitglieder erfolgt schriftlich, mindestens einen Monat vor Durchführung der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung. Einberufung und Leitung erfolgen durch den Vorstand. Eine Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn die Belange des Vereins dies erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder dreißig ordentliche Mitglieder unter Angabe von Gründen eine Mitgliederversammlung beantragen.

2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresplanung entgegen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Wahl des Vorstands,

b. Wahl der Revisoren

c. Entlastung des Vorstands,

d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

e. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung und

f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen.

4. Zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder sowie eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine, binnen zwei Monaten einzuberufende, neue Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 14 Protokolle

Über die Sitzungen der Organe des Vereins werden Protokolle geführt, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.

§ 15 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „anstiftung – Forschungsgesellschaft zu Förderung von Eigeninitiative, wechselseitiger Hilfe und solidarischem Handeln e.V.“, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

München, den 31. Juli 1986

Geändert am 17.01.2011

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